Der Arbeitgeber kann Nebenjobs nur dann verbieten, wenn sie in Konflikt mit dem Hauptjob geraten.
Köln (dpa). Wer noch etwas Gehalt dazuverdienen oder den Lebenslauf aufpeppen möchte, denkt vielleicht über einen Nebenjob nach. Kann der Arbeitgeber das verbieten? Und: Muss er davon überhaupt wissen?
«Ob der Arbeitgeber über einen Nebenjob informiert werden muss, hängt davon ab, ob eine Informationspflicht im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder es sich aus dem Tarifvertrag ergibt», sagt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Es gibt also keine allgemeine Regel, dass der Arbeitgeber in jedem Fall über Nebentätigkeiten informiert werden muss.
Gerät die Zweittätigkeit allerdings in Konflikt mit den Interessen des Arbeitgebers, muss dieser darüber Auskunft bekommen. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte also auch dann über den Nebenjob informieren, wenn es keine Pflicht dazu gibt. Denn ansonsten kann mit Pech eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung drohen.
Der Arbeitgeber kann den Nebenjob begründet verbieten
Grundsätzlich gilt in Deutschland die Berufsfreiheit, weshalb ein Arbeitgeber Nebenjobs nicht einfach ohne Begründung verbieten kann, erklärt der Fachanwalt. Das kann er in der Regel nur dann, wenn die Nebentätigkeit seine berechtigten Interessen verletzt.
- Das kann etwa der Fall sein, wenn der Nebenjob bei einem Konkurrenzunternehmen stattfindet oder der Gesundheit des Arbeitnehmers so schadet, dass sein Hauptjob dadurch beeinflusst wird.
- Ein weiterer Grund: Durch den Zweitjob wird die gesetzliche Arbeitshöchstzeit überschritten.
Zur Person: Volker Görzel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln und Leiter des Fachausschusses Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA).


