Bildunterschrift: Leerer Parkplatz: Steht ein Autodiebstahl zu befürchten, ist es wichtig, dies sofort der Polizei sowie der Versicherung zu melden.
München. Oh Schreck, das Auto ist weg. In so einem Moment gilt: Ruhe bewahren. Gerade in fremden Städten kann es beim Parken schon mal vorkommen, dass man den Standort des Autos verwechselt.
Die Suche bleibt erfolglos? Dann wurde es vielleicht abgeschleppt: Das kann ein Anruf bei der nächsten Polizeidienststelle klären. Stand das Auto auf privatem Grund wie einem Supermarktparkplatz, ist oft ein privates Unternehmen für Infos zuständig. Der Kontakt ist meist auf Schildern vor Ort zu erfahren. Falls nicht, können gegebenenfalls auch hier Polizei oder Ordnungsamt Auskunft geben.
Anzeige bei der Polizei machen und Versicherung kontaktieren
Ist es ausgeschlossen, dass der Wagen abgeschleppt wurde, sollte der befürchtete Diebstahl sofort der Polizei gemeldet und Anzeige erstattet werden, rät der ADAC. Das Auto wird dann zur Fahndung ausgeschrieben.
Wichtig: Sich von der Polizei eine Kopie der Anzeige geben lassen. Die ist für die Vorlage bei der Kfz-Versicherung und beim Straßenverkehrsamt nötig.
Die Versicherung sollte umgehend über den Diebstahl informiert werden. Dort kann man das weitere Vorgehen besprechen. Bei Diebstahl kann eine Teilkasko eintreten, die auch Bestandteil einer Vollkasko ist.
Wer etwa sein Handy oder seine Kreditkarte im Auto hatte, sollte diese sofort sperren lassen. Ist das Auto geleast oder wird über eine Bank finanziert, sind auch diese Stellen zu benachrichtigen.
Diese Dokumente braucht die Versicherung
Spätestens zwei Wochen nach dem Diebstahl sollte der Wagen abgemeldet werden, damit keine weiteren Kfz-Steuern und Versicherungsprämien anfallen. Zudem braucht man die Abmeldung für die schriftliche Schadenmeldung an die Versicherung. Benötigt werden laut Gesamtverband der Versicherungswirtschaft in der Regel:
• Bestätigung der Polizei über die Anzeige
• Sämtliche Autoschlüssel und die Auto-Papiere
• Abmeldebescheinigung von der Zulassungsstelle
• Eine schriftliche Schadenanzeige
• Angaben zum Wert des Fahrzeugs
In der Regel bekommt man den Wiederbeschaffungswert des Autos ersetzt. Eine Selbstbeteiligung wird abgezogen. Es gibt aber auch Tarife, die eine Neuwertentschädigung leisten.
dpa