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Schneller Ausstieg: Was bei einer Turboklausel gilt

Foto: Christin Klose/dpa-mag

Bildunterschrift: Bitte mit händischer Signatur: Turboklauseln sind nur schriftlich und nicht elektronisch wirksam.

Rostock/Berlin. Sogenannte Turboklauseln können in Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen vereinbart werden. Sie erlauben es Arbeitnehmern, das Arbeitsverhältnis schon vor dem eigentlich vereinbarten Ausstiegsdatum freiwillig zu beenden - und die dann ausstehende Vergütung vom Arbeitgeber als Abfindung zu bekommen.

Die Ausübung der Turboklausel ist allerdings nur schriftlich und nicht elektronisch wirksam. Das geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 2 Sa 146/22) hervor, auf die die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Im konkreten Fall kündigte ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem Beschäftigten außerordentlich sowie vorsorglich ordentlich. Daraufhin kam es zu einem gerichtlichen Vergleich. In diesem Vergleich wurde festgelegt, dass das Arbeitsverhältnis ordentlich zu einem festgelegten Datum endet, und die Bezüge bis dahin fortgezahlt werden. Zudem enthielt der Vergleich eine Turboklausel, durch die der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, das Arbeitsverhältnis durch schriftliche Erklärung vorzeitig zu beenden - und die dann noch ausstehende monatliche Bruttovergütung als Abfindung zu erhalten.

Der Arbeitnehmer wollte davon Gebrauch machen. Sein Anwalt versendete das entsprechende Schreiben digital durch das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) - und zwar mit elektronischer Signatur, ohne händische Unterschrift.

Der Arbeitgeber weigerte sich daraufhin, die in eine Abfindung umzuwandelnden Brutto-Gehälter der Restlaufzeit zu zahlen. Er argumentierte, dass die Schriftform nicht eingehalten und die Turboklausel somit nicht rechtswirksam ausgeübt worden sei.

Ohne händische Unterschrift geht's nicht

Das Arbeitsgericht Stralsund verurteilte den Arbeitgeber (Az.: 13 Ca 99/22) zunächst zur Zahlung der Abfindung. Dem besonderen Schutz der Schriftform bedürfe es in der Vergleichssituation demnach nicht.

Das sah das in zweiter Instanz mit dem Fall befasste Landesarbeitsgericht anders. Es entschied zugunsten des Arbeitgebers. Das Recht, mit einer bestimmten Ankündigungsfrist vorzeitig aus einem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, müsse demnach schriftlich formuliert sein. Auch eine elektronische Signatur reiche hier nicht. Denn für Kündigungen sei die elektronische Form grundsätzlich ausgeschlossen.

Weil das Arbeitsverhältnis nicht vorzeitig beendet worden sei, stehe dem Kläger dem Gericht zufolge dann auch keine weitere Abfindungszahlung zu.

dpa

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